Satzung



Präambel

Der Verein fördert die Restaurierung des historischen, denkmalgeschützten Eingangsbereiches zum Fürstenzimmer im Schweriner Hauptbahnhof, welches der großherzoglichen Familie und dem Hofstaat zum Aufenthalt vorbehalten war, und nach der Restaurierung einem zeitgemäßen kulturellen Nutzungskonzept zugeführt werden soll.


§1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Fürstenzimmer Schwerin Hauptbahnhof“. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Restaurierung des Eingangsbereiches zum Fürstenzimmer nach denkmalpflegerischen Aspekten und somit die Komplettierung des historischen Raumensembles im Südflügel des Schweriner Hauptbahnhofes und dessen Nutzung im Rahmen eines kulturellen Konzeptes. Der Verein leistet zur Erreichung seiner Ziele eine breite Öffentlichkeitsarbeit.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder können jedoch die Räume des Fürstenzimmers zu ermäßigten Gebühren für persönliche Veranstaltungen im Sinne der Vereinssatzung nutzen.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung der einmaligen Aufnahmegebühr.

Der Verein steht auch für die Mitgliedschaft juristischer Personen offen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmenantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds,
b) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses,
c) durch Tod.

Gegen den Ausschluss kann Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet.


§6 Mitgliedsbeitrag

Als Mitgliedsbeitrag wird ein jährlicher Beitrag in Höhe von Euro 24,00 erhoben, der jeweils zum 31. Juli des Jahres per Überweisung auf das Vereinskonto einzuzahlen ist.


§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.



§8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei, höchstens fünf Mitgliedern.

Aus seiner Mitte werden bestellt:

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister/2. Stellvertreter
  • der Schriftführer
  • der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit.


Der/die Vorsitzende und seine/Ihre Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand i.S. des §26 BGB.
Sie sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln zu vertreten.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung in der Regel zweimal im Jahr und sonst nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe von Gründen diese beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seine Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

                                            
§11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  • Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme und Besprechung des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters.


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung und unter Vorsitz des Vorsitzenden des Vorstands einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe eines Zwecks und der Gründe verlangt.


§12 Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins erfordern übereinstimmende Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Diesen Beschlüssen müssen drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung und zwei Drittel der Stimmen des beschlussfähigen Vorstandes zustimmen. Eine Veränderung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Stimmengleichen statt. Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben und vom Schriftführer gegenzuzeichnen ist.


§13 Streitschlichtung

Von der Mitgliederversammlung wird zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ein vereinsinternes Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.


§14 Rechnungsprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäßen Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten.

Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen.


§15 Vereinsvermögen

Der Verein erhält seine Mittel durch die einmalige Aufnahmegebühr, Spenden, Zuschüsse, Eintrittsgelder und öffentliche Fördergelder.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die „Mecklenburger Eisenbahnfreunde e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Schwerin, den 24.09.2003